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Satzung
 

 

Schwimmverband Nordrhein-Westfalen e.V.
Satzung (Verbandstag: 9. Mai 2009)

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Geschäftsjahr
§ 4 Mitgliedschaft in Verbänden

§ 5 Gliederung des Verbandes
§ 6 Mitglieder
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Ende der Mitgliedschaft
§ 9 Beiträge

§ 10 Organe
§ 11 Verbandstag
§ 12 Einberufung des Verbandstages
§ 13 Anträge zum Verbandstag
§ 14 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
§ 15 Stimmrecht auf dem Verbandstag
§ 16 Wahlen

§ 17 Geschäftsführendes Präsidium
§ 18 Präsidium
§ 19 Fachsparten
§ 20 Verbandsbeirat
§ 21 Weitere Ausschüsse / Kommissionen, Beauftragte

§ 22 Verbandsgerichtsbarkeit und Gnadenrecht
§ 23 Schwimmjugend
§ 24 Kassenprüfung
§ 25 Ehrungen
§ 26 Auflösung des Verbandes

Die Satzung kann auch heruntergeladen werden. Download Satzung des Schwimmverbandes NRW (68 kb, 10 Seiten)

Weitere Hinweise zum Programm Acrobat Reader finden Sie hier

§ 1 Name und Sitz
Der Schwimmverband Nordrhein-Westfalen e.V. (nachstehend Verband genannt) wurde am 08. Februar 1947 in Hamm gegründet. Sitz des Verbandes ist Duisburg. Der Verband ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg eingetragen.

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§ 2 Zweck
1. Der Verband ist der Zusammenschluss der schwimmsporttreibenden Vereine im Lande Nordrhein-Westfalen (nachfolgend Vereine genannt). Sein Zweck ist die Förderung des Sports, insbesondere des Schwimmsports, und der öffentlichen Gesundheitspflege.

2. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Verbandes ist die Förderung des Sports, insbesondere des Schwimm- und Wassersports, und der öffentlichen Gesundheitspflege, sowie der Jugendarbeit.

3. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Inhaber von Verbandsämtern üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Zuwendungen im Rahmen von § 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz und die Zahlung von sonstigen Aufwandsentschädigungen insbesondere für die ihnen entstehenden Reise-, Telefon-, Büromaterial- und sonstigen Bürokosten sind hiervon nicht betroffen. Diese können (auch) als angemessene Pauschale gezahlt werden. Einzelheiten werden durch Beschluss des Präsidiums geregelt.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Der Zweck des Verbandes wird verwirklicht insbesondere durch

a) die Organisation und Durchführung des gesamten Wettkampfbetriebs auf Landesebene,

b) die Pflege und Weiterentwicklung des Schwimmens, Wasserspringens, Wasserballspiels, Synchronschwimmens und des Rettungsschwimmens,

c) die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Übungsleitern, Trainern sowie Kampfrichtern,

d) Entwicklung fachlicher Angebote im Breitensport und gesundheitsorientierten Sport sowie die Förderung des Schwimmsports in Schule und Verein,

e) die Vertretung der gemeinsamen Belange gegenüber den übergeordneten Verbänden, den Behörden und der Öffentlichkeit,

f) die Vertretung gegenüber Dritten, soweit die Mitglieder diese Vertretung wünschen bzw. anfordern und dies rechtlich zulässig ist,

g) Pflege und Förderung nationaler und internationaler Beziehungen im Sport.

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§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft in Verbänden
Der Verband ist Mitglied im Deutschen Schwimm-Verband (DSV) und im LandesSportBund Nordrhein-Westfalen. Im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben kann er Mitglied in weiteren Verbänden und Organisationen sein.

§ 5 Gliederung des Verbandes
Der Verband gliedert sich in Schwimmbezirke; diese können sich in Schwimmkreise gliedern. Die Entscheidung über die Einrichtung von Schwimmkreisen treffen bei Bedarf die Schwimmbezirke im Einvernehmen mit dem Präsidium. Die Satzungen und Beschlüsse der Schwimmbezirke und der Schwimmkreise dürfen dem Satzungsrecht des Verbandes nicht widersprechen.

§ 6 Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder des Verbandes können ins Vereinsregister eingetragene Vereine gem. § 2 Abs. 1 werden, soweit sie den Schwimmsport durch sportliche Aktivitäten für ihre Mitglieder unmittelbar fördern und wegen der Förderung des Sports als gemeinnützig anerkannt sind.

2. Außerordentliche Mitglieder des Verbandes können Vereine und andere Organisationen werden, die den Schwimmsport und die öffentliche Gesundheitspflege mittelbar, u.a. durch den Betrieb eines Bades, fördern und als gemeinnützig anerkannt sind

3. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Verbandes hat schriftlich zu erfolgen. Mit dem Antrag sind die Satzung des Vereins, der ausgefüllte Bestandserhebungsbogen, ein Auszug aus dem Vereinsregister und der Nachweis der Gemeinnützigkeit wegen Förderung des Sports vorzulegen. Außerdem ist die Aufnahmegebühr zu zahlen. Für ordentliche Mitglieder beinhaltet die Mitgliedschaft im Verband gleichzeitig die Mitgliedschaft im zuständigen Schwimmbezirk.

4. Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet das Präsidium im Einvernehmen mit dem zuständigen Schwimmbezirk. Es hat die Aufnahme in den Verband dem Antragsteller mitzuteilen und im Amtsblatt zu veröffentlichen. Außerordentliche Mitglieder werden durch den Verbandsbeirat in den Verband aufgenommen. Sie haben auf dem Verbandstag eine Stimme.

5. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Präsidiums kann beim Präsidenten des Verbandes schriftlich Einspruch eingelegt werden. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat vom Tag der Zustellung des ablehnenden Beschlusses an. Über den Einspruch entscheidet der Verbandsbeirat.

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4. Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet der zuständige Schwimmbezirk im Einvernehmen mit dem Präsidium. Er hat die Aufnahme in den Verband dem Antragsteller mitzuteilen und im Amtsblatt zu veröffentlichen. Außerordentliche Mitglieder werden durch den Verbandsbeirat in den Verband aufgenommen. Sie haben auf dem Verbandstag eine Stimme.

5. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Bezirks kann beim Vorsitzenden des Bezirks schriftlich Einspruch eingelegt werden. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat vom Tag der Zustellung des ablehnenden Beschlusses an. Über den Einspruch entscheidet der Verbandsbeirat.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Vereine haben Anspruch auf Förderung ihrer Belange und das Recht, an allen Einrichtungen des Verbandes teilzunehmen. Ordentliche Mitglieder haben das Recht, an allen sportlichen Veranstaltungen nach den Wettkampfbestimmungen teilzunehmen.

2. Die Vereine haben die Pflicht, den Verband bei der Erfüllung aller Aufgaben zu unterstützen und die Beschlüsse des Verbandstages durchzuführen.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verband erlischt

a) durch Auflösung des Vereins,
b) durch Entziehung der Rechtsfähigkeit gemäß § 73 BGB,
c) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen das Mitglied gem. § 42 BGB
d) durch Austritt, der zum Ende jeden Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden kann,
e) durch Verlust der Gemeinnützigkeit,
f) durch Ausschluss.

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2. Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es sich in erheblicher Weise verbandsschädigend verhalten oder sonst gegen wichtige Interessen des Verbandes verstoßen hat. Der Ausschluss ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Mitglied gegen Satzung, Ordnungen oder bindende Beschlüsse der Organe verstoßen hat.

Weiterhin ist ein Ausschluss zulässig, wenn das Mitglied nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung den Mitgliedsbeitrag oder eine Umlage nicht gezahlt hat.

3. Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium im Einvernehmen mit dem zuständigen Schwimmbezirk. Vor der Beschlussfassung durch das Präsidium ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich mit der Begründung innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung mitzuteilen, er wird mit der Mitteilung wirksam. Der Ausschluss ist vom Präsidium im Amtsblatt bekannt zu geben.

4. Gegen die Entscheidung des Präsidiums kann beim zuständigen Schiedsgericht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Klage erhoben werden.

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§ 9 Beiträge

1. Ordentliche Mitglieder haben einen Jahresbeitrag an den Verband zu entrichten. Über die Höhe entscheidet der Verbandstag. Der Jahresbeitrag kann als Pro-Kopf-Beitrag entsprechend der Mitgliederzahlen der Vereine und / oder als Grundbeitrag pro Verein erhoben werden. Der Verbandstag kann eine Aufnahmegebühr und Umlagen beschließen.

2. Der Mitgliedsbeitrag für das jeweilige Geschäftsjahr wird nach dem Mitgliederbestand am 1. Januar des Jahres veranlagt. Dazu haben die Vereine dem Verband ihre Mitgliederzahlen mit Stand 1. Januar zu melden. Vereine, die nach dem 30. Juni des Jahres aufgenommen werden, zahlen den halben Jahresbeitrag für das Aufnahmejahr.

3. Außerordentliche Mitglieder haben einen Jahresbeitrag an den Verband zu entrichten, über dessen Höhe der Verbandstag entscheidet.

4. Der Jahresbeitrag, Aufnahmegebühren und Umlagen sind bis zum Ende des ersten Quartals, bei Vereinen, die nach dem 1. Quartal aufgenommen werden, spätestens 4 Wochen nach Rechnungsstellung an den Verband zu entrichten.

5. Mitglieder, die mit der Zahlung des Jahresbeitrages oder einer Umlage an den Verband über sechs Wochen hinaus im Rückstand sind, verlieren bis zu deren Zahlung die Verbandsrechte.

§ 10 Organe
Die Organe des Verbandes sind
a) Verbandstag
b) Verbandsbeirat
c) Präsidium
d) Geschäftsführendes Präsidium
e) Schwimmjugend
f) Fachausschüsse

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§ 11 Verbandsta
g
1. Der Verbandstag ist das allein gesetzgebende Organ des Verbandes.

2. Die Angelegenheiten des Verbandes werden durch Beschluss des Verbandstages geregelt. Dieser bestimmt die Regeln der Verbandsarbeit. Der Verbandstag besteht aus den Delegierten und sonstigen Stimmberechtigten nach § 15.

3. Der Verbandstag findet alle zwei Jahre statt. Den Tagungsort bestimmt der Verbandstag, andernfalls das Präsidium. Der Verbandstag ist u. a. zuständig für

a) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung,
b) Entgegennahme der Berichte des Präsidiums,
c) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
d) Feststellung der Jahresrechnung des Vorjahres,
e) Entlastung des Präsidiums,
f) Genehmigung des vom Präsidium aufgestellten Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr,
g) Beschlussfassung über Anträge,
h) Wahl des Geschäftsführenden Präsidiums,
i) Wahl der Fachwarte auf Vorschlag des jeweiligen Hauptfachausschusses
j) Wahl des kassenprüfenden Vereins
k) Wahl der Mandatsprüfungskommission
l) Entgegennahme des Berichts der Mandatsprüfungskommission

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§ 12 Einberufung des Verbandstages

1. Der Verbandstag ist vom Präsidenten mindestens zwölf Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Rundschreiben an die Mitglieder einzuberufen.

2. Ein außerordentlicher Verbandstag kann jederzeit vom Präsidenten auf Beschluss des Präsidiums unter Angabe der Gründe und der Tagesordnung einberufen werden. Er muss innerhalb von fünf Wochen einberufen werden, wenn ein Viertel der Vereine oder ein Drittel der Vorstände der Schwimmbezirke dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Präsidenten beantragt.

§ 13 Anträge zum Verbandstag
1. Anträge zum Verbandstag können vom Geschäftsführenden Präsidium, Präsidium, von den Fachausschüssen, der Schwimmjugend, den Schwimmbezirken und den Mitgliedern gestellt werden. Sie müssen sechs Wochen vor dem Verbandstag dem Präsidenten schriftlich mit einer Begründung zugegangen sein.

2. Zusatz- und Dringlichkeitsanträge müssen spätestens vor Beginn des Verbandstages dem Präsidium und den Delegierten vorliegen, falls sich nicht die Notwendigkeit für deren Stellung erst aus dem Verlauf des Verbandstages ergibt.

3. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen ist mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu beschließen. Dringlichkeitsanträge zu Satzungsänderungen sind unzulässig.

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§ 14 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

1. Jeder ordnungsgemäß einberufene Verbandstag ist beschlussfähig.
2. Bei der Beschlussfassung entscheidet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen können nur mit Dreifünftelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge vorliegen und auf der Tagesordnung stehen.

3. Über den Verlauf des Verbandstages ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Näheres regelt die vom Präsidium zu erlassende Geschäftsordnung.

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§ 15 Stimmrecht auf dem Verbandstag

1. Auf dem Verbandstag werden die Vereine durch Delegierte vertreten; diese haben sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen.

2. Die Stimmenzahl ergibt sich aus der Zahl der Mitglieder mit Stand 1. Januar des vorausgehenden Geschäftsjahres. Für Mitglieder, die im Laufe des vorausgehenden Geschäftsjahres eingetreten sind, ergibt sich die Stimmenzahl aus der Zahl der Mitglieder am Eintrittsdatum. Auf je angefangene 200 Mitglieder entfällt eine Stimme.

3. Die Mitglieder des Präsidiums, die Bezirksvorsitzenden oder die von ihnen beauftragten Vertreter und die Ehrenmitglieder des Verbandes haben auf dem Verbandstag Sitz und Stimme.

§ 16 Wahlen
1. Der Verbandstag wählt das geschäftsführende Präsidium und die Fachwarte Schwimmen, Wasserspringen, Wasserball, Synchronschwimmen, Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport auf die Dauer von zwei Jahren. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes schriftlich erklärt haben. Weibliche Inhaber von Ämtern führen die Bezeichnung ihres Amtes in der weiblichen Form. Hauptamtliche Mitglieder des Präsidiums werden von diesem angestellt.

2. Der Verbandstag kann einen Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder ernennen.

3. Die vom Verbandstag gewählten Amtsinhaber treten das Amt mit dem Ende des Verbandstages an. Die bisherigen Amtsinhaber bleiben bis dahin im Amt.

4. Inhaber von Ämtern im Verband sind ehrenamtlich tätig, soweit sie nicht hauptamtlich angestellt sind.

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§ 17 Geschäftsführendes Präsidium

1. Das Geschäftsführende Präsidium ist verantwortlich für die Führung der laufenden Geschäfte des Verbandes unter Beachtung der Satzung und Ordnungen des Verbandes und der Beschlüsse des Verbandstages.

2. Das Geschäftsführende Präsidium besteht aus dem Präsidenten, drei Vizepräsidenten, davon einer für den Leistungssport, und dem hauptamtlich angestellten Generalsekretär. Es ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis dürfen die Vizepräsidenten und der Generalsekretär von ihrem Alleinvertretungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der Präsident verhindert ist.

3. Über alle Sitzungen des Geschäftsführenden Präsidiums ist eine Niederschrift anzufertigen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.


§ 18 Präsidium
1. Das Präsidium besteht aus dem Geschäftsführenden Präsidium, den Fachwarten, dem 1. Vorsitzenden der Schwimmjugend und dem Ehrenpräsidenten. Die Mitglieder des Präsidiums tragen die Verantwortung für ihren Geschäftsbereich.

2. Aufgabe des Präsidiums ist die Vertretung des Verbandes nach innen und außen, die Führung des Verbandes in spartenübergreifenden Belangen, die Durchführung der Beschlüsse des Verbandstages, die Beachtung der Einhaltung der Satzung und aller Bestimmungen und Ordnungen des Verbandes und des DSV.

3. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn eine Sitzung ordnungsgemäß einberufen worden und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Zu den Sitzungen des Präsidiums werden gemäß § 21 berufene Beauftragte eingeladen, wenn deren Belange auf der Tagesordnung stehen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

4. Das Präsidium ist ermächtigt, beim vorzeitigen Ausscheiden eines Präsidiumsmitglieds das verwaiste Amt im Benehmen mit dem Verbandsbeirat bis zum nächsten Verbandstag kommissarisch zu besetzen. Das gleiche gilt, wenn auf dem Verbandstag ein Amt nicht besetzt werden kann.

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§ 19 Fachsparten

1. Der Verband bildet folgende Fachsparten: Schwimmen, Wasserspringen, Wasserball, Synchronschwimmen, Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport. Über die Bildung weiterer oder die Auflösung bestehender Fachsparten entscheidet der Verbandstag.

2. Die Fachsparten führen und verwalten sich selbst. Die jeweiligen Fachwarte sind für die Belange der Fachsparte verantwortlich; sie sind besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Die Fachsparten dürfen nur im Rahmen des Haushaltsplans und der damit freigegebenen Mittel und Aktivitäten handeln. Zur Durchführung ihrer Aufgaben können sie Mitarbeiter und Fachausschüsse berufen. Ihre Amtszeit endet mit dem Verbandstag. Die Fachausschüsse und die jeweiligen Vertreter der Schwimmbezirke bilden die jeweiligen Hauptfachausschüsse. In den Hauptfachausschüssen hat jedes Mitglied des Fachausschusses eine Stimme; die Stimmenzahl der Vertreter der Schwimmbezirke richtet sich nach § 20 Absatz 2 Satz 3.

3. Beschlüsse der Fachsparten sind dem Präsidium zur Kenntnis zu geben. Soweit Beschlüsse die Satzung berühren oder finanzielle, über das jeweilige Budget der Fachsparte hinausgehende Auswirkungen haben, sind sie vom Präsidium zu genehmigen. Das Nähere regelt die vom Präsidium zu erlassende Finanzordnung.

4. Die Hauptfachausschüsse tagen mindestens zwei Mal jährlich. Sie haben die Aufgabe, in der jeweiligen Fachsparte die fachliche Verbindung und Zusammenarbeit zwischen dem Verband und den Schwimmbezirken sicher zu stellen und über grundlegende Angelegenheiten der Fachsparte zu beschließen. Dazu gehören insbesondere:

- Vorschlag zur Wahl des Vorsitzenden der Fachsparte;
- Festlegung der amtlichen Wettkampfveranstaltungen;
- Beratung der geplanten Lehrgänge und Wettkampfmaßnahmen;
- Beratung der Meldegelder und Gebühren;
- Beratung möglicher WB-Änderungen;
- Abstimmung der Ausbildungsinhalte zwischen dem SV NRW und den
   Bezirken in der Lizenzausbildung;
- Beratung von Vorschlägen zur Fortschreibung des
   Leistungssportkonzepts;
- Beratung und Verabschiedung der Regionalkonzepte der
   Fachsparten;
- Beratung der Jahresrechnung und des Entwurf des Haushaltsplans
   der Fachsparte für das Folgejahr.

In der Fachsparte Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport gilt die Aufgabenbeschreibung entsprechend ihrer Aufgabenstellung sinngemäß.

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§ 20 Verbandsbeirat

1. Der Verbandsbeirat hat die Aufgabe, die Verbindung und die Zusammenarbeit zwischen dem Verband und den Schwimmbezirken sicherzustellen und grundsätzliche Angelegenheiten des Verbandes zu beschließen, soweit sie nicht dem Verbandstag vorbehalten sind. Insbesondere obliegt ihm
- die Feststellung der Jahresrechnung für die Jahre des Verbandstages
- die Beschlussfassung über den Haushaltsplan in den Jahren zwischen den
Verbandstagen,
- die Beschlussfassung über den Nachtragshaushalt,
Das Nähere regelt die Finanzordnung. Außerdem entscheidet er über Einsprüche gemäß § 6 Absatz 5.

2. Der Verbandsbeirat besteht aus den Vorsitzenden der Schwimmbezirke und dem Geschäftsführenden Präsidium. Vorsitzender ist der Präsident. Die Stimmenzahl im Verbandsbeirat richtet sich nach der Anzahl der Mitglieder in den jeweiligen Bezirken; auf je angefangene 10.000 Mitglieder entfällt eine Stimme. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Präsidiums haben je eine Stimme. Der Verbandsbeirat tagt mindestens zweimal pro Jahr.

§ 21 Weitere Ausschüsse, Kommissionen, Beauftragte
Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Verbandes beruft das Präsidium Ausschüsse und/oder Kommissionen und/oder Beauftragte in den Bereichen Leistungssport, Lehrwesen, Masterssport sowie Schule und Verein. Für weitere Bereiche können Ausschüsse und/oder Kommissionen und/oder Beauftragte berufen werden.

§ 22 Verbandsgerichtsbarkeit und Gnadenrecht
Für die Schlichtung von Verbandsstreitigkeiten sind Schiedsgerichte zuständig. Einzelheiten ergeben sich aus der Rechtsordnung des DSV, die Teil der Satzung ist. Das Gnadenrecht wird durch einen Gnadenausschuss ausgeübt. Dieser besteht aus 3 Mitgliedern, die vom Präsidium berufen werden.

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§ 23 Jugend

Die Jugendabteilungen der Vereine bilden die Schwimmjugend des Verbandes. Sie führt und verwaltet sich selbst. Näheres regeln die Jugendordnung, die Teil dieser Satzung ist, und die Finanzordnung.

§ 24 Prüfung des Finanzwesens
Der Verbandstag wählt auf die Dauer von zwei Jahren einen das Finanzwesen des Verbandes prüfenden Verein, der mindestens zwei Prüfer beruft. Diese haben das Finanzwesen des Verbandes jährlich mindestens einmal zu prüfen und dem Verbandstag einen Prüfungsbericht zu erstatten. Wiederwahl des prüfenden Vereins ist nur einmal möglich; die Prüfer dürfen kein anderes Amt im Verband wahrnehmen.

§ 25 Ehrungen
Das Präsidium kann Mitgliedern von Vereinen oder anderen Personen in Anerkennung und Würdigung ihrer Arbeit und Förderung des Schwimmsports oder aufgrund ihrer sportlichen Leistungen Auszeichnungen verleihen. Näheres regelt die vom Präsidium zu erlassende Ehrungsordnung.

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§ 26 Auflösung des Verbandes

1. Die Auflösung des Verbandes kann nur durch einen zu diesem Zweck einberufenen Verbandstag beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel der Vereine vertreten sind und die Auflösung mit drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird.

2. Falls die erforderliche Zahl für die Anwesenheit der Vereine nicht erreicht wird, muss binnen Monatsfrist mit einer zweiwöchigen Ladungsfrist schriftlich ein neuer Verbandstag einberufen werden, der ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet.

3. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Schwimmbezirke im Verband, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

In der vorliegenden Fassung verabschiedet vom Verbandstag des Schwimmverbandes NRW am 9. Mai 2009 in Gronau

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Letzte Aktualisierung: 07.09.2009 •  webmaster@swimpool.de