§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Geschäftsjahr
§ 4 Mitgliedschaft in Verbänden
§ 5 Gliederung des Verbandes
§ 6 Mitglieder
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Ende der Mitgliedschaft
§ 9 Beiträge
§ 10 Organe
§ 11 Verbandstag
§ 12 Einberufung des Verbandstages
§ 13 Anträge zum Verbandstag
§ 14 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
§ 15 Stimmrecht auf dem Verbandstag
§ 16 Wahlen
§ 17 Geschäftsführendes Präsidium
§ 18 Präsidium
§ 19 Fachsparten
§ 20 Verbandsbeirat
§ 21 Weitere Ausschüsse
/ Kommissionen, Beauftragte
§ 22 Verbandsgerichtsbarkeit
und Gnadenrecht
§ 23 Schwimmjugend
§ 24 Kassenprüfung
§ 25 Ehrungen
§ 26 Auflösung des Verbandes
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§ 1 Name und Sitz
Der Schwimmverband Nordrhein-Westfalen e.V. (nachstehend Verband
genannt) wurde am 08. Februar 1947 in Hamm gegründet. Sitz des
Verbandes ist Duisburg. Der Verband ist in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Duisburg eingetragen.

§ 2 Zweck
1. Der Verband ist der Zusammenschluss der schwimmsporttreibenden
Vereine im Lande Nordrhein-Westfalen (nachfolgend Vereine genannt).
Sein Zweck ist die Förderung des Sports, insbesondere des Schwimmsports,
und der öffentlichen Gesundheitspflege.
2. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Der Zweck des Verbandes ist die Förderung des
Sports, insbesondere des Schwimm- und Wassersports, und der öffentlichen
Gesundheitspflege, sowie der Jugendarbeit.
3. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Inhaber von Verbandsämtern üben ihre Tätigkeit
grundsätzlich ehrenamtlich aus. Zuwendungen im Rahmen von § 3
Nr. 26 Einkommenssteuergesetz und die Zahlung von sonstigen Aufwandsentschädigungen
insbesondere für die ihnen entstehenden Reise-, Telefon-, Büromaterial-
und sonstigen Bürokosten sind hiervon nicht betroffen. Diese können
(auch) als angemessene Pauschale gezahlt werden. Einzelheiten
werden durch Beschluss des Präsidiums geregelt.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
6. Der Zweck des Verbandes wird verwirklicht insbesondere durch
a) die Organisation und Durchführung des gesamten Wettkampfbetriebs
auf Landesebene,
b) die Pflege und Weiterentwicklung des Schwimmens, Wasserspringens,
Wasserballspiels, Synchronschwimmens und des Rettungsschwimmens,
c) die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Übungsleitern,
Trainern sowie Kampfrichtern,
d) Entwicklung fachlicher Angebote im Breitensport und gesundheitsorientierten
Sport sowie die Förderung des Schwimmsports in Schule und
Verein,
e) die Vertretung der gemeinsamen Belange gegenüber den übergeordneten
Verbänden, den Behörden und der Öffentlichkeit,
f) die Vertretung gegenüber Dritten, soweit die Mitglieder diese
Vertretung wünschen bzw. anfordern und dies rechtlich zulässig
ist,
g) Pflege und Förderung nationaler und internationaler Beziehungen
im Sport.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
in Verbänden
Der Verband ist Mitglied im Deutschen Schwimm-Verband (DSV) und
im LandesSportBund Nordrhein-Westfalen. Im Rahmen seiner satzungsgemäßen
Aufgaben kann er Mitglied in weiteren Verbänden und Organisationen
sein.
§ 5 Gliederung
des Verbandes
Der Verband gliedert sich in Schwimmbezirke; diese können sich
in Schwimmkreise gliedern. Die Entscheidung über die Einrichtung
von Schwimmkreisen treffen bei Bedarf die Schwimmbezirke im Einvernehmen
mit dem Präsidium. Die Satzungen und Beschlüsse der Schwimmbezirke
und der Schwimmkreise dürfen dem Satzungsrecht des Verbandes nicht
widersprechen.
§ 6 Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder des Verbandes können ins Vereinsregister
eingetragene Vereine gem. § 2 Abs. 1 werden, soweit sie den Schwimmsport
durch sportliche Aktivitäten für ihre Mitglieder unmittelbar fördern
und wegen der Förderung des Sports als gemeinnützig anerkannt
sind.
2. Außerordentliche Mitglieder des Verbandes können
Vereine und andere Organisationen werden, die den Schwimmsport
und die öffentliche Gesundheitspflege mittelbar, u.a. durch
den Betrieb eines Bades, fördern und als gemeinnützig
anerkannt sind
3. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Verbandes hat schriftlich
zu erfolgen. Mit dem Antrag sind die Satzung des Vereins, der
ausgefüllte Bestandserhebungsbogen, ein Auszug aus dem Vereinsregister
und der Nachweis der Gemeinnützigkeit wegen Förderung
des Sports vorzulegen. Außerdem ist die Aufnahmegebühr
zu zahlen. Für ordentliche Mitglieder beinhaltet die Mitgliedschaft
im Verband gleichzeitig die Mitgliedschaft im zuständigen
Schwimmbezirk.
4. Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet das
Präsidium im Einvernehmen mit dem zuständigen Schwimmbezirk. Es
hat die Aufnahme in den Verband dem Antragsteller mitzuteilen
und im Amtsblatt zu veröffentlichen. Außerordentliche Mitglieder
werden durch den Verbandsbeirat in den Verband aufgenommen. Sie
haben auf dem Verbandstag eine Stimme.
5. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Präsidiums kann beim
Präsidenten des Verbandes schriftlich Einspruch eingelegt werden.
Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat vom Tag der Zustellung
des ablehnenden Beschlusses an. Über den Einspruch entscheidet
der Verbandsbeirat.

4. Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet
der zuständige Schwimmbezirk im Einvernehmen mit dem Präsidium.
Er hat die Aufnahme in den Verband dem Antragsteller mitzuteilen
und im Amtsblatt zu veröffentlichen. Außerordentliche
Mitglieder werden durch den Verbandsbeirat in den Verband aufgenommen.
Sie haben auf dem Verbandstag eine Stimme.
5. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Bezirks kann beim Vorsitzenden
des Bezirks schriftlich Einspruch eingelegt werden. Die Einspruchsfrist
beträgt einen Monat vom Tag der Zustellung des ablehnenden
Beschlusses an. Über den Einspruch entscheidet der Verbandsbeirat.
§ 7 Rechte und
Pflichten der Mitglieder
1. Die Vereine haben Anspruch auf Förderung ihrer Belange
und das Recht, an allen Einrichtungen des Verbandes teilzunehmen.
Ordentliche Mitglieder haben das Recht, an allen sportlichen Veranstaltungen
nach den Wettkampfbestimmungen teilzunehmen.
2. Die Vereine haben die Pflicht, den Verband bei der Erfüllung
aller Aufgaben zu unterstützen und die Beschlüsse des
Verbandstages durchzuführen.
§ 8 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verband erlischt
a) durch Auflösung des Vereins,
b) durch Entziehung der Rechtsfähigkeit gemäß
§ 73 BGB,
c) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen das Mitglied
gem. § 42 BGB
d) durch Austritt, der zum Ende jeden Geschäftsjahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt
werden kann,
e) durch Verlust der Gemeinnützigkeit,
f) durch Ausschluss.

2. Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn
es sich in erheblicher Weise verbandsschädigend verhalten
oder sonst gegen wichtige Interessen des Verbandes verstoßen
hat. Der Ausschluss ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Mitglied
gegen Satzung, Ordnungen oder bindende Beschlüsse der Organe
verstoßen hat.
Weiterhin ist ein Ausschluss zulässig, wenn das Mitglied
nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung
den Mitgliedsbeitrag oder eine Umlage nicht gezahlt hat.
3. Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium im Einvernehmen
mit dem zuständigen Schwimmbezirk. Vor der Beschlussfassung durch
das Präsidium ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Der Ausschluss ist schriftlich mit der Begründung innerhalb
von zwei Wochen nach Beschlussfassung mitzuteilen, er wird mit
der Mitteilung wirksam. Der Ausschluss ist vom Präsidium im Amtsblatt
bekannt zu geben.
4. Gegen die Entscheidung des Präsidiums kann beim zuständigen
Schiedsgericht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung
des Beschlusses Klage erhoben werden.

§ 9 Beiträge
1. Ordentliche Mitglieder haben einen Jahresbeitrag an den Verband
zu entrichten. Über die Höhe entscheidet der Verbandstag. Der
Jahresbeitrag kann als Pro-Kopf-Beitrag entsprechend der Mitgliederzahlen
der Vereine und / oder als Grundbeitrag pro Verein erhoben werden.
Der Verbandstag kann eine Aufnahmegebühr und Umlagen beschließen.
2. Der Mitgliedsbeitrag für das jeweilige Geschäftsjahr
wird nach dem Mitgliederbestand am 1. Januar des Jahres veranlagt.
Dazu haben die Vereine dem Verband ihre Mitgliederzahlen mit Stand
1. Januar zu melden. Vereine, die nach dem 30. Juni des Jahres
aufgenommen werden, zahlen den halben Jahresbeitrag für das
Aufnahmejahr.
3. Außerordentliche Mitglieder haben einen Jahresbeitrag
an den Verband zu entrichten, über dessen Höhe der Verbandstag
entscheidet.
4. Der Jahresbeitrag, Aufnahmegebühren und Umlagen sind bis zum
Ende des ersten Quartals, bei Vereinen, die nach dem 1. Quartal
aufgenommen werden, spätestens 4 Wochen nach Rechnungsstellung
an den Verband zu entrichten.
5. Mitglieder, die mit der Zahlung des Jahresbeitrages oder einer
Umlage an den Verband über sechs Wochen hinaus im Rückstand
sind, verlieren bis zu deren Zahlung die Verbandsrechte.
§ 10 Organe
Die Organe des Verbandes sind
a) Verbandstag
b) Verbandsbeirat
c) Präsidium
d) Geschäftsführendes Präsidium
e) Schwimmjugend
f) Fachausschüsse

§ 11 Verbandstag
1. Der Verbandstag ist das allein gesetzgebende Organ des Verbandes.
2. Die Angelegenheiten des Verbandes werden durch Beschluss des
Verbandstages geregelt. Dieser bestimmt die Regeln der Verbandsarbeit.
Der Verbandstag besteht aus den Delegierten und sonstigen Stimmberechtigten
nach § 15.
3. Der Verbandstag findet alle zwei Jahre statt. Den Tagungsort
bestimmt der Verbandstag, andernfalls das Präsidium. Der
Verbandstag ist u. a. zuständig für
a) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung,
b) Entgegennahme der Berichte des Präsidiums,
c) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
d) Feststellung der Jahresrechnung des Vorjahres,
e) Entlastung des Präsidiums,
f) Genehmigung des vom Präsidium aufgestellten Haushaltsplans
für das laufende Geschäftsjahr,
g) Beschlussfassung über Anträge,
h) Wahl des Geschäftsführenden Präsidiums,
i) Wahl der Fachwarte auf Vorschlag des jeweiligen Hauptfachausschusses
j) Wahl des kassenprüfenden Vereins
k) Wahl der Mandatsprüfungskommission
l) Entgegennahme des Berichts der Mandatsprüfungskommission

§ 12 Einberufung des Verbandstages
1. Der Verbandstag ist vom Präsidenten mindestens zwölf
Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Rundschreiben
an die Mitglieder einzuberufen.
2. Ein außerordentlicher Verbandstag kann jederzeit vom
Präsidenten auf Beschluss des Präsidiums unter Angabe
der Gründe und der Tagesordnung einberufen werden. Er muss
innerhalb von fünf Wochen einberufen werden, wenn ein Viertel
der Vereine oder ein Drittel der Vorstände der Schwimmbezirke
dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Präsidenten
beantragt.
§ 13 Anträge
zum Verbandstag
1. Anträge zum Verbandstag können vom Geschäftsführenden
Präsidium, Präsidium, von den Fachausschüssen,
der Schwimmjugend, den Schwimmbezirken und den Mitgliedern gestellt
werden. Sie müssen sechs Wochen vor dem Verbandstag dem Präsidenten
schriftlich mit einer Begründung zugegangen sein.
2. Zusatz- und Dringlichkeitsanträge müssen spätestens
vor Beginn des Verbandstages dem Präsidium und den Delegierten
vorliegen, falls sich nicht die Notwendigkeit für deren Stellung
erst aus dem Verlauf des Verbandstages ergibt.
3. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen ist
mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
zu beschließen. Dringlichkeitsanträge zu Satzungsänderungen
sind unzulässig.

§ 14 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
1. Jeder ordnungsgemäß einberufene Verbandstag ist
beschlussfähig.
2. Bei der Beschlussfassung entscheidet, soweit nicht etwas anderes
bestimmt ist, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen
und ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen. Stimmengleichheit
bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen können nur mit
Dreifünftelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden,
wenn die entsprechenden Anträge vorliegen und auf der Tagesordnung
stehen.
3. Über den Verlauf des Verbandstages ist eine Niederschrift
anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer
zu unterzeichnen ist. Näheres regelt die vom Präsidium
zu erlassende Geschäftsordnung.

§ 15 Stimmrecht auf dem Verbandstag
1. Auf dem Verbandstag werden die Vereine durch Delegierte vertreten;
diese haben sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen.
2. Die Stimmenzahl ergibt sich aus der Zahl der Mitglieder mit
Stand 1. Januar des vorausgehenden Geschäftsjahres. Für
Mitglieder, die im Laufe des vorausgehenden Geschäftsjahres
eingetreten sind, ergibt sich die Stimmenzahl aus der Zahl der
Mitglieder am Eintrittsdatum. Auf je angefangene 200 Mitglieder
entfällt eine Stimme.
3. Die Mitglieder des Präsidiums, die Bezirksvorsitzenden
oder die von ihnen beauftragten Vertreter und die Ehrenmitglieder
des Verbandes haben auf dem Verbandstag Sitz und Stimme.
§ 16 Wahlen
1. Der Verbandstag wählt das geschäftsführende
Präsidium und die Fachwarte Schwimmen, Wasserspringen, Wasserball,
Synchronschwimmen, Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport auf
die Dauer von zwei Jahren. Abwesende können gewählt
werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes schriftlich
erklärt haben. Weibliche Inhaber von Ämtern führen
die Bezeichnung ihres Amtes in der weiblichen Form. Hauptamtliche
Mitglieder des Präsidiums werden von diesem angestellt.
2. Der Verbandstag kann einen Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder
ernennen.
3. Die vom Verbandstag gewählten Amtsinhaber treten das
Amt mit dem Ende des Verbandstages an. Die bisherigen Amtsinhaber
bleiben bis dahin im Amt.
4. Inhaber von Ämtern im Verband sind ehrenamtlich tätig,
soweit sie nicht hauptamtlich angestellt sind.

§ 17 Geschäftsführendes Präsidium
1. Das Geschäftsführende Präsidium ist verantwortlich
für die Führung der laufenden Geschäfte des Verbandes
unter Beachtung der Satzung und Ordnungen des Verbandes und der
Beschlüsse des Verbandstages.
2. Das Geschäftsführende Präsidium besteht aus dem Präsidenten,
drei Vizepräsidenten, davon einer für den Leistungssport, und
dem hauptamtlich angestellten Generalsekretär. Es ist Vorstand
im Sinne von § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis dürfen die Vizepräsidenten und
der Generalsekretär von ihrem Alleinvertretungsrecht nur Gebrauch
machen, wenn der Präsident verhindert ist.
3. Über alle Sitzungen des Geschäftsführenden
Präsidiums ist eine Niederschrift anzufertigen. Näheres regelt
die Geschäftsordnung.
§ 18 Präsidium
1. Das Präsidium besteht aus dem Geschäftsführenden
Präsidium, den Fachwarten, dem 1. Vorsitzenden der Schwimmjugend
und dem Ehrenpräsidenten. Die Mitglieder des Präsidiums
tragen die Verantwortung für ihren Geschäftsbereich.
2. Aufgabe des Präsidiums ist die Vertretung des Verbandes
nach innen und außen, die Führung des Verbandes in
spartenübergreifenden Belangen, die Durchführung der
Beschlüsse des Verbandstages, die Beachtung der Einhaltung
der Satzung und aller Bestimmungen und Ordnungen des Verbandes
und des DSV.
3. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn eine Sitzung
ordnungsgemäß einberufen worden und mehr als die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend ist. Zu den Sitzungen des Präsidiums
werden gemäß § 21 berufene Beauftragte eingeladen,
wenn deren Belange auf der Tagesordnung stehen. Näheres regelt
die Geschäftsordnung.
4. Das Präsidium ist ermächtigt, beim vorzeitigen Ausscheiden
eines Präsidiumsmitglieds das verwaiste Amt im Benehmen mit
dem Verbandsbeirat bis zum nächsten Verbandstag kommissarisch
zu besetzen. Das gleiche gilt, wenn auf dem Verbandstag ein Amt
nicht besetzt werden kann.

§ 19 Fachsparten
1. Der Verband bildet folgende Fachsparten: Schwimmen, Wasserspringen,
Wasserball, Synchronschwimmen, Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport.
Über die Bildung weiterer oder die Auflösung bestehender
Fachsparten entscheidet der Verbandstag.
2. Die Fachsparten führen und verwalten sich selbst. Die
jeweiligen Fachwarte sind für die Belange der Fachsparte
verantwortlich; sie sind besondere Vertreter im Sinne des §
30 BGB. Die Fachsparten dürfen nur im Rahmen des Haushaltsplans
und der damit freigegebenen Mittel und Aktivitäten handeln.
Zur Durchführung ihrer Aufgaben können sie Mitarbeiter
und Fachausschüsse berufen. Ihre Amtszeit endet mit dem Verbandstag.
Die Fachausschüsse und die jeweiligen Vertreter der Schwimmbezirke
bilden die jeweiligen Hauptfachausschüsse. In den Hauptfachausschüssen
hat jedes Mitglied des Fachausschusses eine Stimme; die Stimmenzahl
der Vertreter der Schwimmbezirke richtet sich nach § 20 Absatz
2 Satz 3.
3. Beschlüsse der Fachsparten sind dem Präsidium zur
Kenntnis zu geben. Soweit Beschlüsse die Satzung berühren
oder finanzielle, über das jeweilige Budget der Fachsparte
hinausgehende Auswirkungen haben, sind sie vom Präsidium
zu genehmigen. Das Nähere regelt die vom Präsidium zu
erlassende Finanzordnung.
4. Die Hauptfachausschüsse tagen mindestens zwei Mal jährlich.
Sie haben die Aufgabe, in der jeweiligen Fachsparte die fachliche
Verbindung und Zusammenarbeit zwischen dem Verband und den Schwimmbezirken
sicher zu stellen und über grundlegende Angelegenheiten der
Fachsparte zu beschließen. Dazu gehören insbesondere:
- Vorschlag zur Wahl des Vorsitzenden der Fachsparte;
- Festlegung der amtlichen Wettkampfveranstaltungen;
- Beratung der geplanten Lehrgänge und Wettkampfmaßnahmen;
- Beratung der Meldegelder und Gebühren;
- Beratung möglicher WB-Änderungen;
- Abstimmung der Ausbildungsinhalte zwischen dem SV NRW und den
Bezirken in der Lizenzausbildung;
- Beratung von Vorschlägen zur Fortschreibung des
Leistungssportkonzepts;
- Beratung und Verabschiedung der Regionalkonzepte der
Fachsparten;
- Beratung der Jahresrechnung und des Entwurf des Haushaltsplans
der Fachsparte für das Folgejahr.
In der Fachsparte Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport gilt
die Aufgabenbeschreibung entsprechend ihrer Aufgabenstellung sinngemäß.

§ 20 Verbandsbeirat
1. Der Verbandsbeirat hat die Aufgabe, die Verbindung und die
Zusammenarbeit zwischen dem Verband und den Schwimmbezirken sicherzustellen
und grundsätzliche Angelegenheiten des Verbandes zu beschließen,
soweit sie nicht dem Verbandstag vorbehalten sind. Insbesondere
obliegt ihm
- die Feststellung der Jahresrechnung für die Jahre des Verbandstages
- die Beschlussfassung über den Haushaltsplan in den Jahren
zwischen den
Verbandstagen,
- die Beschlussfassung über den Nachtragshaushalt,
Das Nähere regelt die Finanzordnung. Außerdem entscheidet
er über Einsprüche gemäß § 6 Absatz
5.
2. Der Verbandsbeirat besteht aus den Vorsitzenden der Schwimmbezirke
und dem Geschäftsführenden Präsidium. Vorsitzender
ist der Präsident. Die Stimmenzahl im Verbandsbeirat richtet
sich nach der Anzahl der Mitglieder in den jeweiligen Bezirken;
auf je angefangene 10.000 Mitglieder entfällt eine Stimme.
Die Mitglieder des Geschäftsführenden Präsidiums
haben je eine Stimme. Der Verbandsbeirat tagt mindestens zweimal
pro Jahr.
§ 21 Weitere Ausschüsse,
Kommissionen, Beauftragte
Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Verbandes beruft das Präsidium
Ausschüsse und/oder Kommissionen und/oder Beauftragte in
den Bereichen Leistungssport, Lehrwesen, Masterssport sowie Schule
und Verein. Für weitere Bereiche können Ausschüsse
und/oder Kommissionen und/oder Beauftragte berufen werden.
§ 22 Verbandsgerichtsbarkeit
und Gnadenrecht
Für die Schlichtung von Verbandsstreitigkeiten sind Schiedsgerichte
zuständig. Einzelheiten ergeben sich aus der Rechtsordnung des
DSV, die Teil der Satzung ist. Das Gnadenrecht wird durch einen
Gnadenausschuss ausgeübt. Dieser besteht aus 3 Mitgliedern, die
vom Präsidium berufen werden.

§ 23 Jugend
Die Jugendabteilungen der Vereine bilden die Schwimmjugend des
Verbandes. Sie führt und verwaltet sich selbst. Näheres
regeln die Jugendordnung, die Teil dieser Satzung ist, und die
Finanzordnung.
§ 24 Prüfung
des Finanzwesens
Der Verbandstag wählt auf die Dauer von zwei Jahren einen
das Finanzwesen des Verbandes prüfenden Verein, der mindestens
zwei Prüfer beruft. Diese haben das Finanzwesen des Verbandes
jährlich mindestens einmal zu prüfen und dem Verbandstag
einen Prüfungsbericht zu erstatten. Wiederwahl des prüfenden
Vereins ist nur einmal möglich; die Prüfer dürfen
kein anderes Amt im Verband wahrnehmen.
§ 25 Ehrungen
Das Präsidium kann Mitgliedern von Vereinen oder anderen
Personen in Anerkennung und Würdigung ihrer Arbeit und Förderung
des Schwimmsports oder aufgrund ihrer sportlichen Leistungen Auszeichnungen
verleihen. Näheres regelt die vom Präsidium zu erlassende
Ehrungsordnung.

§ 26 Auflösung des Verbandes
1. Die Auflösung des Verbandes kann nur durch einen zu diesem
Zweck einberufenen Verbandstag beschlossen werden, wenn mindestens
zwei Drittel der Vereine vertreten sind und die Auflösung
mit drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
wird.
2. Falls die erforderliche Zahl für die Anwesenheit der
Vereine nicht erreicht wird, muss binnen Monatsfrist mit einer
zweiwöchigen Ladungsfrist schriftlich ein neuer Verbandstag
einberufen werden, der ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder mit zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen
entscheidet.
3. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt sein Vermögen an die Schwimmbezirke im
Verband, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
In der vorliegenden Fassung verabschiedet vom Verbandstag des
Schwimmverbandes NRW am 9. Mai 2009 in Gronau